Markenrecht

Bedeutung

Marken kommt in der heutigen Wirtschaftswelt eine herausragende Bedeutung zu, um Waren- und Dienstleistungen zu kennzeichnen und sich im Wettbewerb mit anderen Anbietern zu positionieren. Die weitaus häufigste Markenform ist die der Wortmarke. Neben diesen gibt es auch reine Bildmarken und Kombinationen aus einem Wort- und einem Bildbestandteil, sogenannte Wort-/Bildmarken.

Was ist eine Marke?

Eine Marke im Rechtssinne ist jedes Zeichen, welches sich graphisch darstellen läßt. Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden – so der Wortlaut von § 3 Abs. 1 des deutschen Markengesetzes (MarkenG).

Schutz durch Eintragung

Der Schutz eines Zeichens als Marke geschieht im Regelfall durch eine Eintragung in das nationale oder internationale Markenregister. Das deutsche Markenrecht kennt darüber hinaus noch die Besonderheit eines durch Benutzung erworbenen Markenschutzes. Ein Zeichen wird durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr dann zur Marke und genießt den gleichen Schutz wie eine eingetragene Marke, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, so § 4 Nr. 2 MarkenG. Die Anforderungen hierfür sind hoch.

Monopolrecht

Eine Marke und zwar sowohl die durch Eintragung in ein Register erworbene Marke, als auch die durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr erworbene Marke gewähren dem dem Inhaber ein immaterielles Monopolrecht. Der Inhaber einer Marke darf Dritten untersagen, die Marke im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung eigener Waren- und/oder Dienstleistungen zu verwenden.

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Markenschutz ist nicht allumfassend, sondern ist auf den Schutz für in einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgeführte Waren und Dienstleistungen beschränkt. Genießt ein Zeichen für bestimmte Waren- und Dienstleistungen Schutz, kann ein identisches Zeichen für andere Waren- und Dienstleistungen in das Markenregister eingetragen werden, ohne die Rechte des anderen Markeninhabers zu verletzen.

Zuständigkeit und Schutzbereich

In Deutschland ist für die Eintragung von Zeichen in das Markenregister (auch Markenrolle genannt) das Deutsche Patent- und Markenamt mit Hauptsitz in München zuständig.
Der Schutzbereich einer bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wird Markenschutz für andere Länder benötigt, muss die Marke entweder in diesen Ländern unmittelbar bei dem dortigen Markenamt eingetragen werden, eine Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, oder aber eine internationale Registrierung der Marke vorgenommen werden.

Internationaler Schutz

Für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gibt es die Möglichkeit, eine Gemeinschaftsmarke bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante eintragen zu lassen. Hierdurch wird ein einheitlicher Schutz in ein Ländern der Europäischen Union durch ein einziges Eintragungsverfahren erreicht.
Wird Markenschutz für weitere Länder, außerhalb der Europäischen Union benötigt, kann die Marke über das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (kurz: Madrider Markenabkommen oder MMA) in beliebig vielen Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens registriert werden. Das Madrider Markenabkommen geht auf einen multinationalen Vetrag aus dem Jahre 1891 zurück. Derzeit ist das Madrider Markenabkommen von 56 Vertragsstaaten ratifiziert worden. Verwaltet wird das Madrider Markenabkommen von der „Weltorganisation für geistiges Eigentum“ (englisch: „World Intellectual Property Organization“, kurz WIPO) mit Sitz in Genf.
 
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